Heilmittelverordnung (HMV 13)
Diabetiker mit dem diabetischen Fußsyndrom erhalten in der Regel eine Heilmittelverordnung für die Podologische Behandlung durch Ihren Diabetologen oder Hausarzt.
Bitte achten Sie für einen reibungslosen Ablauf auf die nachfolgenden Punkte:
- Das Veordungsdatum darf am Tag der ersten Behandlung nicht älter als 28 Tage sein
- Die richtige Angabe des Indikationsschlüssel:
- DFa = Hornhautabtragung
- DFb = Nagelbearbeitung
- DFc = Komplexbehandlung
- Das der ICD-10 Code stimmt:
- E 10.74/75
- E11.74/75
- E12.74/75
- E13.74/75
- E14.74/75
- oder die Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ mit Angabe der Art „Neuropathie und/oder Angiopathie“ angegeben ist.
- Das die maximale Verordnungsmenge eingehalten ist:
- 3x bei einer Erstverordnung
- 6x bei einer Folgeverordnung
- Das die Behandlungsfrequenz stimmt
- Das der Stempel und die Unterschrift des Arztes nicht fehlen
Privatverordnung
Privatversicherte Diabetiker und Selbstzahler bringen bitte eine Privatverordnung für eine Podologische Behandlung mit entsprechender Indikation des Arztes mit.